§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der im März 2025 inFlonheim gegründete Verein führt den Namen „Dorfjugend Flonheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Flonheim. Die Vereinsfarben sind Dunkelgrün bzw. Khaki und Sand.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Heimatpflege:
Veranstaltung von Festlichkeiten (z.B. Weinprobe, Schlachtfest, Partys)
Fastnachtsveranstaltungen (Beteiligung an Veranstaltungen im Ort, Bau eines Fastnachtswagen)
Stellung des Kerbebaums
Teilnahme am Flonheimer Jahrmarkt
Teilnahme am Flonheimer Weinmarkt
Unterstützung der ortsansässigen Vereine
Heimatkunde:
Unterstützung des Ortsmuseums Flonheims
Ortsverschönerung:
Unterstützung der Gemeinde bei der Ortverschönerung (z.B. Dreckwegtag)
Unterstützung der Gemeinde bei weiteren Maßnahmen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hatan den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Antragsablehnung besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Nichtachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
wegen Nichtzahlung von Beträgen trotz Mahnung;
wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder groben unsittlichen Verhaltens.
wegen unehrenhafter Handlungen.
§4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis
angemessene Geldstrafe
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Vereinsleben und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.4) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
§9 Mitgliederversammlung.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im zweiten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Der Berichtzeitraum ist vom 01.05. bis 30.04. des Folgejahres.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt;
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
den geschäftsführenden Vorstand,
Veröffentlichung in der Lokalpresse,
die Vereinsaushangtafel,
das Amtsblatt der Verbandsgemeinde,
den sozialen Medien.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
Entgegennahme der Berichte
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Gesamtvorstandes
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird eine erneute Versammlung erforderlich, ist die Anzahl der erschienenen Mitglieder unbeachtlich.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenndiese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurde. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand arbeitet
als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Geschäftsführer
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Ehrenvorsitzenden
als Gesamtvorstand bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand
Wirtschaftsausschussvorsitzenden
5er Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die beiden Kassenprüfer werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein – soweit erforderlich – eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung des Vereinsgeländes und dem Eigentum. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Flonheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des kulturellen und sozialem Dorfleben verwendet werden darf
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.05.2025 genehmigt.
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